Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

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Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umgesetzt werden. § 8 GefStoffV legt fest, welche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erforderlich sind. Über diese allgemeinen Anforderungen und Maßnahmen hinaus sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen besondere Anforderungen zu berücksichtigen.

Eine besondere Qualifizierung und Unterweisung des Personals mit Hinweisen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung auch noch Jahre bzw. Jahrzehnte nach der Exposition auftreten kann, sind Voraussetzung für Zugang zu und Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen.

Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt werden können, sind mit Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich der Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" zu kennzeichnen.

Gemäß der TRGS 910 gilt für krebserzeugende Stoffe ein Minimierungsgebot . Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, für die kein verbindlicher Beurteilungsmaßstab bekannt gegeben worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot umzusetzen. Dies gilt nicht, sofern ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) in der TRGS 900 oder eine Akzeptanzkonzentration in der TGRS 910 bekannt gegeben worden ist, diese eingehalten werden und dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt wird. Außerdem gilt das Minimierungsgebot nicht, wenn Tätigkeiten entsprechend einem nach GefStoffV § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium ausgeübt werden. Beispiele für Maßnahmen zur Minimierung finden sich in der TRGS 500 Abschnitt 8.1 (3).

Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen. Auch erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls müssen schnell erkannt werden können.

Wird ein AGW oder eine Toleranzkonzentration überschritten und stehen keine wirkungsvollen Expositionsminderungsmaßnahmen zur Verfügung, muss der betreffende Stoff ersetzt werden (Substitution). Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, schreibt die GefStoffV ein gestuftes Vorgehen zur Anwendung von geeigneten (technischen, organisatorischen oder persönlichen) Schutzmaßnahmen vor. Diese Rangfolge von Schutzmaßnahmen wird auch "STOP-Prinzip" genannt:


  • Substitution

    Die Substitution ist die wirksamste Schutzmaßnahme. Sie bezeichnet den Ersatz eines Gefahrstoffes oder eines Verfahrens durch einen Gefahrstoff oder ein Verfahren mit einer insgesamt geringeren Gefährdung. Für viele Ersatzstofffragen existieren bereits Empfehlungen, beispielsweise in den technischen Regeln für Gefahrstoffe der 600er-Reihe, den verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) nach TRGS 420 oder den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU). Existiert noch keine Empfehlung, so ermöglicht das Spaltenmodell der DGUV einen schnellen Vergleich von Stoffen und Gemischen.

  • Technische Schutzmaßnahmen

    Wenn eine Substitution nicht möglich oder ausreichend ist, so sind als nächstes technische Schutzmaßnahmen zu treffen. Auch innerhalb der technischen Schutzmaßnahmen gibt es eine Rangfolge nach abnehmender Wirksamkeit, angefangen von komplett geschlossenen Systemen, über Absaugung an der Austritts-, oder Entstehungsstelle bis hin zu raumlufttechnischen Anlagen.

    Für die Luftrückführung abgesaugter Luft gelten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B besondere Anforderungen, da in diesem Fall die abgesaugte Luft nicht in einen Arbeitsbereich zurückgeführt werden darf. Die gereinigte Luft ist als Fortluft ins Freie abzuführen, wo immer dies betrieblich möglich und verhältnismäßig ist. Die in der Fortluft enthaltenen Emissionen an krebserzeugenden Gefahrstoffen sind zudem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen. Dies gilt ohne Ausnahmen für die in Anhang II Nummer 2 und Nummer 6 GefStoffV genannten besonders gefährlichen Stoffe. Eine Rückführung in Arbeitsbereiche ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Luft durch ein behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkanntes Verfahren oder Gerät ausreichend gereinigt ist. Der Anteil der rückgeführten Luft darf jedoch maximal 50 Prozent des Zuluftanteils betragen.

  • Organisatorische Schutzmaßnahmen

    Organisatorische Maßnahmen im Kontext des STOP-Prinzips stellen sicher, dass Schutzmaßnahmen nachhaltig und ausreichend sind. Hierzu gehören beispielsweise Wartungspläne, Begehungen, Unterweisungen oder Arbeitszeitregelungen zur Reduzierung der Exposition.

  • Persönliche Schutzmaßnahmen

    Persönliche Schutzmaßnahmen wie z. B. das Tragen von Atemschutz stehen an letzter Stelle des STOP-Prinzips. Sie müssen die Beschäftigten schützen, wenn trotz aller technischen und organisatorischen Maßnahmen Gefährdungen für die betroffenen Beschäftigten verbleiben. Sie dürfen z. B. bei kurzzeitigen Tätigkeiten mit hoher Exposition eingesetzt werden oder auch bei unregelmäßiger oder nur gelegentlicher Exposition oder als vorübergehende Maßnahme, bis technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt wurden. Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine ständige Maßnahme sein oder technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen dauerhaft ersetzen. Alle für krebserzeugende Gefahrstoffe geeigneten Atemschutzgeräte, mit Ausnahme von Filtergeräten mit Gebläseunterstützung und Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube oder Helm gelten als belastender Atemschutz.

Detaillierte Schutzmaßnahmen für bestimmte Stoffe oder Tätigkeiten, wie beispielsweise Asbestsanierungen finden sich auch in den Praxishilfen zu Gefahrstoffen der DGUV.