Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umgesetzt werden. § 8 GefStoffV legt fest, welche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erforderlich sind. Über diese allgemeinen Anforderungen und Maßnahmen hinaus sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen besondere Anforderungen zu berücksichtigen.
Eine besondere Qualifizierung und Unterweisung des Personals mit Hinweisen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung auch noch Jahre bzw. Jahrzehnte nach der Exposition auftreten kann, sind Voraussetzung für Zugang zu und Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen.
Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt werden können, sind mit Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich der Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" zu kennzeichnen.
Gemäß der TRGS 910 gilt für krebserzeugende Stoffe ein Minimierungsgebot . Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, für die kein verbindlicher Beurteilungsmaßstab bekannt gegeben worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot umzusetzen. Dies gilt nicht, sofern ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) in der TRGS 900 oder eine Akzeptanzkonzentration in der TGRS 910 bekannt gegeben worden ist, diese eingehalten werden und dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt wird. Außerdem gilt das Minimierungsgebot nicht, wenn Tätigkeiten entsprechend einem nach GefStoffV § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium ausgeübt werden. Beispiele für Maßnahmen zur Minimierung finden sich in der TRGS 500 Abschnitt 8.1 (3).
Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen. Auch erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls müssen schnell erkannt werden können.
Wird ein AGW oder eine Toleranzkonzentration überschritten und stehen keine wirkungsvollen Expositionsminderungsmaßnahmen zur Verfügung, muss der betreffende Stoff ersetzt werden (Substitution). Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, schreibt die GefStoffV ein gestuftes Vorgehen zur Anwendung von geeigneten (technischen, organisatorischen oder persönlichen) Schutzmaßnahmen vor. Diese Rangfolge von Schutzmaßnahmen wird auch "STOP-Prinzip" genannt:
Detaillierte Schutzmaßnahmen für bestimmte Stoffe oder Tätigkeiten, wie beispielsweise Asbestsanierungen finden sich auch in den Praxishilfen zu Gefahrstoffen der DGUV.
Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen
Tel: +49 30 13001-3320