Expositionsbeurteilung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

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Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ist nach der Ermittlung der Exposition diese auch zu beurteilen. Zur Beurteilung werden stoffspezifische verbindliche Beurteilungsmaßstäbe herangezogen. Für die meisten krebserzeugenden Gefahrstoffe sind diese in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 aufgeführt. Dort gibt es zwei verbindliche Beurteilungsmaßstäbe: die Toleranz- und die Akzeptanzkonzentration. Die höhere Toleranzkonzentration stellt die Konzentration dar, oberhalb derer eine Exposition als nicht mehr tolerabel bewertet wird. Bei einer Überschreitung der Toleranzkonzentration besteht eine unmittelbare Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen, um zumindest den Bereich unterhalb der Toleranzkonzentration zu erreichen. Die Akzeptanzkonzentration ist die Konzentration, unterhalb der eine Exposition als akzeptabel bewertet wird, auch wenn die Beschäftigten noch immer einem Risiko von 4 : 10 000 unterliegen, im Laufe des Arbeitslebens an berufsbedingtem Krebs zu erkranken. Mit dem Einhalten der Akzeptanzkonzentration ist das Minimierungsgebot der GefStoffV in weiten Teilen erfüllt. Es entbindet aber nicht davon, u. a. auch weiterhin den Stand der Technik anzuwenden. Liegt die Expositionshöhe zwischen der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration, ist ein Maßnahmenkonzept zu entwickeln und umzusetzen, mit welchen Schritten in Zukunft die Akzeptanzkonzentration eingehalten werden kann.

Für einige krebserzeugende Gefahrstoffe wurden Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) abgeleitet und in die TRGS 900 aufgenommen, da bereits unterhalb der Akzeptanz-/Toleranzkonzentration weitere gefährliche Wirkungen auftreten. Werden der AGW oder der zum AGW gehörende Kurzzeitwert überschritten, sind weitere Schutzmaßnahmen notwendig. Dies führt zu einem Befund "Schutzmaßnahmen nicht ausreichend". Werden der AGW und der zugehörige Kurzzeitwert eingehalten, sind zumeist die Schutzmaßnahmen ausreichend. Weitere Schutzmaßnahmen sind dann - sofern sich die betrieblichen Bedingungen nicht verändern - nicht notwendig. Der Befund lautet somit: "Schutzmaßnahmen ausreichend".

Bei Stoffen ohne verbindlichen Beurteilungsmaßstab muss der Arbeitgeber in eigener Verantwortung Beurteilungsmaßstäbe festlegen. Dazu kann er Grenzwertvorschläge der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission), Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte der EU, ausländische Grenzwerte (siehe GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen) sowie Derived No-Effect Level nach REACH (siehe GESTIS-DNEL-Liste) heranziehen oder auch eigene vorläufige Zielwerte selbst festlegen.


Weitere Informationen

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 'Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen'

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 'Arbeitsplatzgrenzwerte'

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 402 'Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition'

GDA Gefahrstoff-Check – Baustein 4: Expositionshöhe

 

Ansprechperson

Dipl.-Chem. Thomas von der Heyden

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen

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