Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Kreislaufdarstellung der Vorgehensweise bei einer Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400: Beginnend bei der Ermittlung der Gefährdungs, über die Beurteilung bis hin zur Festlegung und Überprüfung von Maßnahmen

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Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach TRGS 400
Bild: IFA

Die Gefährdungsbeurteilung ist erstmalig vor der Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Später macht es jede Änderung der eingesetzten Stoffe oder Verfahren notwendig, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Der Aspekt "Gefahrstoffe" und hier "krebserzeugende Gefahrstoffe" ist ein Teil der Gefährdungsbeurteilung, auf den nachfolgend näher eingegangen wird.

Der Auftrag zur Gefährdungsbeurteilung richtet sich zunächst an den Arbeitgeber. Sofern er die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst fachkundig durchführen kann, soll er sich dabei insbesondere von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt unterstützen lassen.

In der Gefährdungsbeurteilung sind alle Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu betrachten. Dazu gehören alle Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende Stoffe eingesetzt werden oder entstehen können. Dabei reicht es nicht, nur den Normalbetrieb in den Blick zu nehmen, sondern es müssen z. B. auch Einstellarbeiten, Wartungsarbeiten oder Havarien betrachtet werden.

Im nächsten Schritt müssen für diese Tätigkeiten zum einen die Informationen zu den gefährlichen Eigenschaften der ein-/freigesetzten Stoffe beschafft und zum anderen die freigesetzte Menge ermittelt werden. Dabei geht es sowohl um die Belastung durch Einatmen oder Verschlucken als auch um die Aufnahme über die Haut (bei hautgängigen Stoffen). Neben messtechnischen Ermittlungsmethoden liegen für einige Stoffe und Verfahren bereits verschiedene Arten von Expositionsbeschreibungen vor.

Mit Hilfe der vorliegenden Informationen ist die Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen zu beurteilen. Dabei sind besonders schützenswerte Personengruppen zu beachten. So dürfen Jugendliche den "schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen" nur ausgesetzt sein, wenn "dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist" (JArbSchG §22 (1), (2)). Schwangere dürfen keine Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ausüben, es sei denn, der Stoff ist "hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet", es ist ausgeschlossen, ''dass eine Fruchtschädigung eintritt'' und es gibt keine reproduktionstoxische "Wirkung auf oder über die Laktation" (MuSchG §11 (1)).

Spätestens im Zuge der Expositionsbeurteilung ist auch die Prüfung vorliegender Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip notwendig. Dabei steht das "S" für die Substitution. Hierbei ist zu prüfen, ob weniger gefährliche Stoffe eingesetzt werden können oder Verfahren, die zu einer geringeren Exposition führen. Ist dies nicht möglich, sind nach dem "T" technische Maßnahmen vorzusehen, die die Freisetzung und Verteilung der krebserzeugenden Gefahrstoffe im Arbeitsbereich effektiv verhindern oder zumindest reduzieren. Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, sind mit dem "O" organisatorische Maßnahmen zu treffen, die Exposition für die Beschäftigten zu reduzieren. Dazu gehören u. a. zeitliche Begrenzungen der Exposition oder auch, dass nicht alle Beschäftigten exponiert werden (Zugangsbeschränkungen). Sofern auch diese Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, sind mit dem "P" personenbezogene Maßnahmen zu treffen. Hier ist vor allem Persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutz und Chemikalienschutzkleidung/-handschuhe zu nennen. Dabei ist zu beachten, dass z. B. belastender Atemschutz keine dauerhafte Maßnahme sein darf.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Maßnahmen notwendig sind, muss nach der Umsetzung ihre Wirksamkeit überprüft werden. Die Wirksamkeitsprüfung gilt auch für die bereits bestehenden Maßnahmen und ist gemäß der Gefahrstoffverordnung regelmäßig durchzuführen, mindestens jedoch jedes dritte Jahr.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgebende für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge ihrer Beschäftigten sorgen sowie ein Expositionsverzeichnis über ihre Beschäftigten führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B ausüben und bei ihren Tätigkeiten gefährdet sind (Dokumentationspflicht).

Insbesondere für kleine und mittlere Betriebe stellt der GDA Gefahrstoff-Check eine niedrigschwellige Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung dar. Mit diesem Online-Tool lassen sich Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen leichter überprüfen und die Exposition verringern. Der GDA Gefahrstoff-Check hilft somit, die Gefährdungen für die Beschäftigten vorausschauend und effektiv zu erkennen sowie wirkungsvolle Schutzmaßnahmen zu treffen. Zudem lässt sich mit ihm die Gefährdungsbeurteilung schrittweise durchführen, vervollständigen und aktualisieren.


Weitere Informationen

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JarbSchG)

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 'Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen'

GDA Gefahrstoff-Check – Praxishilfen des Instituts für Arbeitsschutz

Ansprechperson

Dipl.-Chem. Thomas von der Heyden

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen

Tel: +49 30 13001-3300
Fax: +49 30 13001-38001