Das Sachgebiet "Gehörschutz" des Fachbereichs "Persönliche Schutzausrüstungen" ist u. a. für Einsatz und Auswahl von Gehörschutzmitteln zum Einsatz in Lärmbereichen zuständig.
Diese Arbeitsgebiete resultieren aus dem Auftreten von Dauerlärm, Impulslärm und der dadurch erforderlichen zeitweiligen oder ständigen Benutzung von Gehörschutz bei Wahrung der Sprach- und Signalverständlichkeit.
Weitere Tätigkeitsbereiche sind:
Die Gehörschützer sind entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften (z.B. Schalldämmung) und den ergonomischen Randbedingungen (z.B. Tragekomfort) einzusetzen. Probleme durch veränderte Sprach- und Signalhörbarkeit beim Tragen von Gehörschutz werden berücksichtigt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes erarbeiten für den Gehörschutzbereich die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke, wie z. B. die DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194), geben die notwendigen Erläuterungen und beraten Hersteller und Benutzer. Darüber hinaus sind sie an der nationalen und internationalen Normung beteiligt.
Das Sachgebiet Gehörschutz ist Ansprechpartner bei vielen Fragen rund um das Thema Gehörschutz und Hörgeräte im Lärmbereich an. Das betrifft die Hersteller von Gehörschutz, aber auch Prüfstellen und vor allem Personen und Unternehmen, welche Gehörschutz benutzen.
Werden Schwerpunkte bei Fragen festgestellt, wendet sich das Sachgebiet Gehörschutz diesen Themen bevorzugt zu. So auch beim Thema Funktionskontrollen bei Gehörschutz-Otoplastiken.
Rein rechtlich gesehen ist die Lage klar. Unternehmen dürfen nur geprüften Gehörschutz verwenden, der mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Bei Serienprodukten kann diese Anforderung wegen der Gleichheit der Produkte allein durch eine Baumusterprüfung (Stichprobentest mit Probanden im Prüflabor) gesichert werden. Bei individuell gefertigten Produkten wie z.B. Gehörschutz-Otoplastiken ist dies jedoch nicht ausreichend. Bestandteil der Baumusterprüfung für Gehörschutz-Otoplastiken, die jeder Gehörschutzhersteller mit seinem Produkt nach der Richtlinie 89/686/EWG bzw. der Verordnung (EU) 2016/425 durchlaufen muss, ist die Funktionskontrolle der Produkte nach der Herstellung. Dies bedeutet, dass jede verkaufte Gehörschutz-Otoplastik individuell am Benutzer des Gehörschutzes geprüft werden muss. Dabei ist die erste Funktionskontrolle Aufgabe des Herstellers. Wiederholungskontrollen obliegen der Verantwortung des Unternehmens, in dem die Gehörschutz-Otoplastik verwendet wird.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Funktionskontrollen aus verschiedenen Gründen nicht immer durchgeführt werden. Das Ziel der Umfrage ist es herauszufinden, wie hoch der Anteil der geprüften Gehörschutz-Otoplastiken ist. Vor allem jedoch soll ermittelt werden, warum Gehörschutz-Otoplastiken nicht geprüft werden und wie auftretende Probleme gelöst werden können.
Die Umfrage ist bis zum 30.06.2026 freigeschaltet. Wir danken für Ihre Unterstützung!
Bei Fragen wenden Sie sich gern an die Leitung des Sachgebiets Gehörschutz.
| Leiterin des Sachgebietes Gehörschutz |
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| Dipl.-Ing. Claudia Mattke BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe Geschäftsbereich Prävention Anlagenberatung Dynamostr. 7-11 68165 Mannheim Telefon: +49 621 44563491 |