Informationen für Arbeitnehmende

Über das Meldeportal von DGUV Vorsorge können sich ehemals gefährdete Arbeitnehmende unter bestimmten Voraussetzungen auch selber zur nachgehenden Vorsorge anmelden.

Eine Anmeldung auf Grund einer beruflich bedingten Strahlenexposition ist nach Strahlenschutzrecht nur durch Arbeitgebende möglich.

  • Was ist zu melden?

    In welchen Fällen für die Arbeitgebenden nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) grundsätzlich eine Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge besteht, die nach Beschäftigungsende auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen werden kann, können Sie hier nachlesen. Falls Arbeitgebende ihrer Meldeverpflichtung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen bzw. der Einrichtung nicht nachgekommen sind, sollen betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen selbst eine Anmeldung zur nachgehenden Vorsorge vornehmen können.

  • Wann ist zu melden?

    Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, müssen die Arbeitgebenden die arbeitsmedizinische Vorsorge selbst durchführen oder anbieten. Spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. der Einrichtung melden die Arbeitgebenden die betroffenen Personen beim zuständigen Unfallversicherungsträger an und übertragen die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge an ihn bzw. den dazu beauftragten Vorsorgedienst. Die ArbMedVV sieht insoweit ausdrücklich nur eine Meldeverpflichtung der Arbeitgebenden vor. Eine Anmeldung durch die ehemals gefährdeten Arbeitnehmenden selbst ist nicht der Regelfall und an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft:

    • Die bzw. der zur Meldung verpflichtete Arbeitgebende existiert nicht mehr (z. B. bei Betriebsschließung oder Insolvenz der Firma etc.). Eine Nachmeldung durch die verpflichtete Arbeitgeberin/den verpflichteten Arbeitgeber kann nicht angestoßen werden.
    • Es handelt sich um Gefahrstoffeinwirkungen, die lange zurückliegen. Im Unternehmen bzw. in der Einrichtung ist die Gefährdung nicht (mehr) bekannt bzw. nicht dokumentiert.
    • Die bzw. der Arbeitgebende ist der Meldeverpflichtung an den zuständigen Unfallversicherungsträger aus unbekannten Gründen nicht nachgekommen.

    Nur wenn im entsprechenden Auswahlfeld des Portals einer dieser Gründe bestätigt wird, können Sie anschließend Ihre Daten für eine Meldung eingeben. Im Einzelfall können weitere Gründe für eine Selbstanmeldung zur nachgehenden Vorsorge in Frage kommen. Bitte wenden Sie sich ggf. direkt an den mutmaßlich zuständigen Vorsorgedienst, der Ihnen bei einer Anmeldung behilflich ist.

  • Wie geht es nach Eingabe der Daten im Meldeportal weiter?

    Nach vollständiger Eingabe der Daten erhalten Sie eine Zusammenfassung in Form einer Vorschau der Meldung. Damit können die Angaben vor dem Absenden noch einmal geprüft und ggf. korrigiert werden. Außerdem erfahren Sie, welcher Vorsorgedienst die Meldedaten nach dem Absenden übernehmen und verarbeiten wird. Die Meldungen werden den Vorsorgediensten auf Grundlage der Angaben zu den gefährdenden Einwirkungen zugeordnet.

    Nach dem Absenden der Daten steht das Meldeformular als PDF-Datei zur Verfügung und kann ausgedruckt und/oder gespeichert werden. Bitte bewahren Sie die Meldung für evtl. Rückfragen beim zuständigen Vorsorgedienst auf. Informationen zum Datenschutz nach Art. 13, 14 DSGVO bezüglich der bei den Vorsorgediensten erhobenen und verarbeiteten Daten erhalten Sie direkt beim zuständigen Vorsorgedienst.

    Um dem Verlust von Meldedaten vorzubeugen, werden die im zentralen Meldeportal von DGUV Vorsorge erfassten Daten vorsorglich für die Dauer von drei Monaten in einer Datenbank gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten automatisch gelöscht.

    Bitte beachten Sie die weiteren Hinweise unter "Datenschutz".

  • Was macht der Vorsorgedienst nach der Anmeldung?

    Nach Übermittlung der Daten aus dem Meldeportal prüft der Vorsorgedienst seine Zuständigkeit. Im Anschluss daran wird ggf. die Aufnahme in die nachgehende Vorsorge bestätigt. Sie erhalten hierbei auch Informationen zu Zweck, Art und Umfang der nachgehenden Vorsorge sowie zur Datenverarbeitung.

    Rechtzeitig vor diesem Termin erhalten Sie die Einladung und eine separate Einwilligungserklärung zur Durchführung der nachgehenden Vorsorge bei einer wohnortnahen ärztlichen Stelle.

  • Wie können Daten im Meldeportal nachträglich geändert werden?

    Korrekturen sind im Meldeportal aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Sind nach dem Absenden der Meldung über das zentrale Meldeportal von DGUV Vorsorge Änderungen erforderlich, können diese nur vom zuständigen Vorsorgedienst vorgenommen werden. In diesem Fall müssen sich die meldenden Personen direkt an den in der Meldung genannten Vorsorgedienst wenden. Von einer Korrektur in Form einer weiteren Meldung im Meldeportal der DGUV Vorsorge ist unbedingt abzusehen.

  • Welche Daten werden im Meldeportal abgefragt?

    Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Daten, die im Meldeportal abgefragt werden.

    Für einen reibungslosen Ablauf der Meldung halten Sie bitte die folgenden Unterlagen bzw. Informationen bereit:

    • Zuständiger UV-Träger
    • Mitgliedsnummer des Unternehmens beim UV-Träger (bei Meldung durch Arbeitnehmende nicht zwingend erforderlich)
    • Name und Anschrift des Unternehmens
    • Rentenversicherungsnummer des/der Arbeitnehmenden
    • Name, Adresse und Geburtsdatum des/der Arbeitnehmenden
    • Einstellungsdatum, Ausscheidedatum, Ausscheidegrund
    • Exposition/Gefahrstoff
    • Beginn und Ende der Exposition
    • Art der Tätigkeit
    • Grund für die Beendigung der Tätigkeit
    • Name, Adresse und gegebenenfalls Institution der Ärztin/des Arztes, die/der die letzte arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt hat
    • Letzter Vorsorgetermin
  • Ist die Meldung von Studierenden über das Meldeportal möglich?

    Ja, setzen Sie hierfür den Haken im Feld Student/in. Es entfällt die ansonsten verpflichtende Angabe einer Rentenversicherungsnummer.

  • Können Meldevorgänge im Meldeportal probeweise durchgeführt werden?

    Neben der Datenbank für ausschließlich verbindliche Meldungen steht im Meldeportal DGUV Vorsorge auch eine Demoversion () zur Verfügung. Hier können Interessierte einen Einblick in die Funktionsweise des Meldeportals DGUV Vorsorge erhalten und alle Meldeschritte durchspielen, ohne dass am Ende eine reale Meldung erfolgt. Die eingegebenen Daten werden nicht gespeichert und können auch nicht an die zuständigen Vorsorgedienste weitergeleitet werden.

  • Wer ist für die Meldung über das Meldeportal an den Vorsorgedienst zuständig?

    Die rechtliche Grundlage für den Bereich der nachgehenden Vorsorge findet sich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Arbeitgebende müssen die Vorsorge während einer Tätigkeit mit krebserzeugenden bzw. keimzellmutagenen Gefahrstoffen selbst durchführen oder anbieten. Rechtsadressat der genannten Verordnung ist dabei jeder Arbeitgebende. In Konsequenz muss bei jedem neuen Beschäftigungsverhältnis auch der/die jeweilige Arbeitgebende eine neue Meldung über das Meldeportal absetzen. Dies gilt auch, sofern sich die Expositionsverhältnisse unter Umständen nicht geändert haben (beispielsweise Betriebsübergang).

  • Welche Konsequenz hat die fehlende Einwilligungserklärung von Arbeitnehmenden für Arbeitgebende?

    In der ArbMedVV ist unter § 5 Abs. 3 Satz 2 geregelt, dass der Arbeitgebende Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten hat. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgebende diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Arbeitnehmende eingewilligt hat. In Konsequenz verbleibt die Verpflichtung beim dem/der Arbeitgebenden, wenn er/sie diese Einwilligung nicht erhält. Liegt keine Einwilligung des Arbeitnehmenden vor, muss der/die Arbeitgebende auch über das Beschäftigungsende hinaus regelmäßig Angebote zur nachgehenden Vorsorge unterbreiten. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet Arbeitgebenden nicht von dieser regelmäßigen Verpflichtung (§ 5 (1) ArbMedVV).

  • Wer trägt die Kosten der nachgehenden Vorsorge?

    Während des Beschäftigungsverhältnisses tragen Arbeitgebende die Kosten für die nachgehende Vorsorge. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses übertragen diese mit Einwilligung des/der Arbeitnehmenden die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge auf die Unfallversicherungsträger bzw. die Vorsorgedienste. Ab diesem Zeitpunkt erhalten ehemals Arbeitnehmende von den Vorsorgediensten ein Angebot zur freiwilligen und kostenlosen Teilnahme an der nachgehenden Vorsorge. Die entstehenden Kosten werden von den Unfallversicherungsträgern übernommen.

  • Wie können Mitarbeitende im Meldeportal zur nachgehenden Vorsorge angemeldet werden?

    Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. der Einrichtung ist eine (weitere) Meldung mit dem Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Dauer der Exposition im DGUV-Meldeportal vorzunehmen. Damit übertragen Arbeitgebende die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf den zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. den beauftragten Vorsorgedienst, sofern der oder die Arbeitnehmende eingewilligt hat.