Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) gilt als erfüllt, wenn für ein Unternehmen eine Gewerbeanmeldung erstattet wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung erhält eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung. Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründer ist also meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.
Mit unserem Online-Formular können Sie die Anmeldung Ihres Unternehmens schnell und einfach vornehmen.
Wichtig: Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat. Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, dann erkundigen Sie sich entweder direkt bei einer Berufsgenossenschaft oder telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) oder per E-Mail. Dort gibt man Ihnen gern Auskunft.
Die Unternehmer oder Freiberufler selbst sind in der Regel nicht kraft Gesetzes oder kraft der Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch versichert, jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei seiner Berufsgenossenschaft versichern. Darüber sollten Sie sich direkt bei Ihrem Unfallversicherungsträger informieren.
Sie möchten ein neu gegründetes Unternehmen anmelden?