Auslandsregress

Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt deren Trägern durch gesetzliche Überleitung von Schadenersatzansprüchen die Möglichkeit, für erbrachte Leistungen von Schädigern oder deren Versicherern Ersatz zu fordern (Regress). Schadenersatzanspruch und Regressmöglichkeit bestehen grundsätzlich auch, wenn die versicherte Person (oder im Inland von einer im Ausland wohnenden Person) geschädigt wird.

Insbesondere bei einer Schädigung im Ausland sind die dort oft geltenden andersartigen Schadenersatzprinzipien zu beachten, welche die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren (z.B. niedrige Höchstschadensummen, kurze Anmelde- oder Verjährungsfristen, keine Anerkennung der gesetzlichen Überleitung von Schadenersatzansprüchen).

Die DGUV sammelt Informationen zum Schadenersatzrecht ausländischer Staaten, informiert ihre Mitglieder per Rundschreiben und gibt Stellungnahmen zu Grundsatz- und Einzelfragen sowie zur Rechtsprechung zu Regressmöglichkeiten im Ausland ab.

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